Vielen Dank für Ihren Besuch bei SPRAFKE.LEGAL. Seit annähernd 20 Jahren stehe ich für konsequente Strafverteidigung und gelte als durchsetzungsstarker Vertreter der Interessen meiner Mandanten. Gern werde ich auch für Sie tätig und freue mich darauf, Sie kennenzulernen.
Rechtsanwalt Daniel Sprafke
In einem Moment, der Sie an Ihre Grenzen bringt, der Ihnen alles abverlangt, brauchen Sie einen starken Partner: Ihren Fels in der Brandung.
Die leidenschaftliche Verteidigung Ihrer Person, Ihres Vermögens oder Ihrer Reputation steht im Mittelpunkt meiner Tätigkeit. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger verfüge ich über Expertise im Bereich des allgemeinen Strafrechts mit Schwerpunkten im Bereich des Sexualstrafrechts, in Kapitalstrafsachen, in Staatsschutzverfahren, im Betäubungsmittelstrafrecht sowie im Unternehmensstrafrecht.
Die jeweils passende Verteidigungsstrategie entwickle ich in enger Abstimmung mit Ihnen – in einem Setting individueller Betreuung.
Eine moderne Infrastruktur und schnelle Kommunikationswege gewährleisten eine effektive Bearbeitung Ihrer Angelegenheit – selbstverständlich volldigital und an jedem beliebigen Ort. Ob in Karlsruhe, in Süddeutschland oder bundesweit. Als Strafverteidiger bin ich dort für Sie tätig, wo Sie mich brauchen.
Individualität statt Masse – professionelle Begleitung bis zum Schluss. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit mir auf.
Ob Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder sogar eine vorläufige Festnahme: Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, prägt oft den gesamten weiteren Verlauf des Verfahrens.
Drei Grundsätze, die in jeder Lage gelten:
Schweigen. Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, bis Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben. Eine unbedachte Äußerung lässt sich später kaum korrigieren.
Keine Klärung im Gespräch. Viele Beschuldigte glauben, ein Missverständnis persönlich ausräumen zu können. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist das riskant – Sie wissen nicht, was der Vorwurf konkret umfasst.
Nicht mitwirken. Wirken Sie keinesfalls an der Ermittlung des Sachverhalts mit. Machen Sie keine Tests, verzichten Sie auf nichts und unterschreiben Sie keine Formulare. Lassen Sie sich nicht von listigen Polizeibeamten verängstigen. Sie haben genügend Zeit, um sich im Verfahren zu erklären.
Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung (§§223, 224 StGB), Raub, Totschlag und Mord.
Vorwürfe nach §176 StGB ff., insbesondere sexuelle Belästigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexueller Missbrauch, kinderpornografische Inhalte. Verfahren, in denen Aussage gegen Aussage steht, verlangen eine besonders sorgfältige Verteidigung. Besuchen Sie meine exklusive Spezialseite zum Thema Verteidigung im Sexualstrafrecht.
Betrug (§263 StGB), Untreue (§266 StGB), Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB), Geldwäsche (§261 StGB), Steuerhinterziehung (§370 AO), Insolvenzverschleppung §15a InsO. Hier geht es neben der Strafe oft um Vermögensarrest, Einziehung und die berufliche Existenz.
Widerstand gegen und Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§113, 114 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Polizeigewalt, etc.
Mein Name ist Daniel Sprafke – Rechtsanwalt und Spezialist für die Verteidigung in Strafsachen. Seit annähernd 20 Jahren bin ich bundesweit forensisch tätig. Meine Erfahrung in strafrechtlichen Angelegenheiten und die Spezialisierung hierauf, ist einer der entscheidenden Faktoren, warum Sie auf eine zielorientierte Lösung ihrer rechtlichen Problemstellung vertrauen dürfen.![]()
Meine Mandanten schätzen mich als empathischen, diskreten Zuhörer. Ich hinterfrage das strafrechtliche Problem, mit dem Sie zu mir kommen. Auch dann, wenn es sich als scheinbar unlösbar darstellt. Eindimensionale Betrachtungsweisen verbieten sich. Manchmal präsentiert sich die perfekte Lösung erst auf den zweiten Blick.
Ich nehme mir Zeit für Sie – so viel wie nötig. Mein Modell – Individualität statt Masse – ermöglicht Ihre Betreuung auf höchstem Niveau.
In geeigneten Fällen werde ich für Sie tätig. Im persönlichen Gespräch identifizieren wir gemeinsam, ob eine Zusammenarbeit Erfolg verspricht. Dazu sind Sie herzlich eingeladen.
Gegenüber Strafverfolgungsbehörden, Gegnern und Gerichten pflege ich einen professionellen aber bestimmten Ton. Ich gelte als kämpferischer und durchsetzungsstarker Vertreter der Interessen meiner Mandanten.
Ich übe meinen Beruf nicht zum bloßen Gelderwerb aus. Die Auseinandersetzung mit Ihren Nöten, die zwangsläufig mit strafrechtlichen Ermittlungen einhergehen, ist Ausdruck meines Berufsverständnisses, Ihnen der bestmögliche Berater zu sein.
Darüber hinaus empfinde ich Stolz, als Organ der Rechtspflege am Erhalt und an der Ausgestaltung dessen mitwirken zu dürfen, was ich als heilige Errungenschaft erachte und letztlich unser Gemeinwohl so wertvoll macht: der Rechtsstaat.
Der sog. Gerichtsstand des Tatorts hält mich in Atem. Der Strafprozess kommt nie zum Verteidiger. Wer sich für Strafverteidigung entscheidet, muss bereit sein, viel zu reisen. Ich persönlich genieße jede längere Reise zu Gerichten und Mandanten. In den letzten Monaten war ich nicht nur in Karlsruhe tätig, deutlich öfter nahm ich unter anderem Verpflichtungen beim Kammergericht in Berlin, beim Oberlandesgericht Düsseldorf, in der JVA München und beim Landgericht Saarbrücken wahr.
Auch der Schutz der Umwelt spielt für mich eine bedeutende Rolle. Ich verzichte auf ein Auto und nehme lieber die Bahn. Die ist übrigens viel besser, als ihr Ruf. Ich finde, dass sich mein eco-footprint durchaus sehen lassen kann. Was denken Sie?
Übrigens: Auch meine Kanzlei betreibe ich nachhaltig und verzichte völlig auf Papier. Ich arbeite modern und digital, was auf Reisen auch nicht anders möglich ist.
Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und aushändigen. Sie sind nicht verpflichtet, Passwörter zu nennen, Verstecke zu zeigen oder Fragen zur Sache zu beantworten. Widersetzen Sie sich nicht körperlich, aber unterschreiben Sie keine Einverständniserklärungen zur freiwilligen Herausgabe. Fordern Sie ein Sicherstellungsverzeichnis. Rufen Sie noch während der Maßnahme einen Verteidiger an – Sie haben das Recht dazu, und die Beamten müssen Ihnen die Möglichkeit geben.
Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen – grundsätzlich gibt es keine Erscheinenspflicht bei der Polizei. Etwas anderes kann gelten, wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Ermittlungszwecken durch die Kriminalpolizei angeordnet worden ist. In allen Fällen gilt: Sagen Sie vor Akteneinsicht nichts zur Sache. Ich melde mich als Verteidiger, sage den Termin ab oder begleite Sie und beantrage Akteneinsicht. Erst danach entscheiden wir, ob eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist.
In Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) – etwa bei Anklage vor dem Landgericht, drohender Freiheitsstrafe über einem Jahr oder Untersuchungshaft – dürfen Sie sich nicht selbst verteidigen. Haben Sie keinen Verteidiger beauftragt, ordnet ein Gericht Ihnen einen Verteidiger bei. Sie haben das Recht, den Pflichtverteidiger selbst zu benennen; das Gericht muss Ihrem Vorschlag folgen. Oft besteht das Missverständnis, das Institut der Pflichtverteidigung sei eine Art „Prozesskostenhilfe“. Das ist falsch. Die Pflichtverteidigung dient allein der Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze.
In geeigneten Fällen übernehme ich Ihre Verteidigung pro bono, also ohne Berechnung von Anwaltsgebühren.
Solche Fälle müssen Besonderheiten aufweisen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen können.
Das Berufsrecht verbietet es mir grundsätzlich, ohne Erhebung eines Honorars tätig zu werden.
Nach der Festnahme muss der Beschuldigte spätestens am Folgetag dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet über den Haftbefehl. Ab diesem Moment hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Verteidiger. Ich besuche Mandanten kurzfristig in der Justizvollzugsanstalt, prüfe die Haftgründe und beantrage, wo möglich, Haftprüfung oder Haftbeschwerde – etwa mit dem Ziel der Aussetzung des Haftbefehls gegen Auflagen.
Ja. Angehörige, Partner oder Freunde können mich kontaktieren und mit der Verteidigung beauftragen. Das Mandat kommt allerdings erst zustande, wenn der Beschuldigte selbst zustimmt – ich kläre das beim ersten Besuch in der JVA oder im Gespräch. Bis dahin kann ich bereits Akteneinsicht vorbereiten und Kontakt zur Ermittlungsbehörde aufnehmen. Wichtig: Ich unterliege gegenüber Angehörigen derselben Schweigepflicht wie gegenüber dem Mandanten – Auskünfte über Verfahrensinhalte gebe ich nur mit dessen Einverständnis.