Ich weiß, was ich kann. Noch wichtiger ist es aber zu wissen, was ich nicht kann. Aus diesem Grund bin ich ausschließlich im Bereich der Individualverteidigung in sämtlichen Abschnitten des Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahrens für Sie tätig. Mandatsanfragen außerhalb des Strafrechts lehne ich ab.
Ebenso lehne ich die Übernahme von Mandaten im Bereich des Opferrechts (Nebenklage) ab.
Grundsätzlich ist nicht entscheidend, welches Delikt einem Ermittlungs- oder Strafverfahren zugrunde liegt. Die Regeln des Strafprozesses sind immer gleich. Dennoch habe ich Tätigkeitsschwerpunkte auf einigen Gebieten, auf denen ich über besonders große Erfahrung und überdurchschnittliche Expertise verfüge.
Jede Anfrage prüfe ich sorgfältig, ob sie meinem Profil entspricht. Sie sind herzlich eingeladen, mit mir in Kontakt zu treten.
Ich verteidige in sämtlichen Verfahren, die Ihren Ursprung im Vorwurf eines Verstoßes gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs haben.
Der Vorwurf eines Sexualdelikts stellt eine schwerwiegende Zäsur dar. Von heute auf morgen ändert sich Ihr Leben. Die Ungewissheit, der Sie begegnen, bereitet Ihnen möglicherweise Furcht. Vielleicht sehen Sie sich der Vorverurteilung durch Familienmitglieder… weiterlesen auf meiner Spezialseite zu diesem Thema.
Kapitalstrafsachen, also Straftaten gegen das Leben (Mord und Totschlag), sind immer eine besonders große Herausforderung. Schließlich sind die gesetzlichen Konsequenzen bis hin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe enorm. Die Begleitung eines solchen Verfahrens bedarf der gesamten Schaffenskraft und Aufmerksamkeit.
Seit mehr als zehn Jahren verteidige ich regelmäßig in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts sowie Umfangsverfahren vor Staatsschutzsenaten deutscher Oberlandesgerichte.
Gegenstand der Vorwürfe sind einerseits solche, die den Bestand der freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden geeignet sind, andererseits Vorwürfe, die sich auf terroristische Vereinigungen im Ausland beziehen oder Verstöße gegen internationales Strafrecht zum Gegenstand haben.
Insbesondere verteidige ich im Bereich des islamistischen Terrors, in Fällen des Rechtsterrorismus sowie in Spionageverfahren.
Ich verteidige meist in größeren Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz.
In fast allen Fällen aus diesem Phänomenbereich ist es unabingbar, die polizeiliche Ermittlungstätigkeit besonders kritisch zu prüfen. Denn zumeist werden Ermittlungserkenntnisse aus verdeckten Ermittlungen subjektiv und stets zum Nachteil eines Beschuldigten ausgelegt. Einem solchen rechtsstaatswidrigen Vorgehen biete ich entschieden die Stirn.
Bitte haben Sie Verständnis, daß ich Mandate ablehne, wenn Sie von der sog. Aufklärungshilfe gem. §31 BtMG Gebrauch machen wollen.
Ein Mandat kann nur dann erfolgreich und ernsthaft ausgefüllt werden, wenn der Vergütungsanspruch gesichert ist.
Daher werde ich grundsätzlich nur auf Grundlage einer tragfähigen Vergütungsvereinbarung zwischen Ihnen und mir tätig.
Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung erläutere ich Ihnen gern im persönlichen Gespräch.
In geeigneten Ausnahmefällen werde ich pro bono tätig. Dies sind Fälle, in denen Menschen unverschuldet in Notlagen geraten sind und sich angemessene Hilfe nicht leisten können.
Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung (§§223, 224 StGB), Raub, Totschlag und Mord.
Vorwürfe nach §176 StGB ff., insbesondere sexuelle Belästigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexueller Missbrauch, kinderpornografische Inhalte. Verfahren, in denen Aussage gegen Aussage steht, verlangen eine besonders sorgfältige Verteidigung. Besuchen Sie meine exklusive Spezialseite zum Thema Verteidigung im Sexualstrafrecht.
Betrug (§263 StGB), Untreue (§266 StGB), Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB), Geldwäsche (§261 StGB), Steuerhinterziehung (§370 AO), Insolvenzverschleppung §15a InsO. Hier geht es neben der Strafe oft um Vermögensarrest, Einziehung und die berufliche Existenz.
Widerstand gegen und Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§113, 114 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Polizeigewalt, etc.