Nach einer Auseinandersetzung liegt eine Strafanzeige vor. Häufig steht Aussage gegen Aussage, die Verletzungen sind dokumentiert, der Ablauf ist es nicht. Was in der Anzeige steht, entscheidet zunächst über die rechtliche Einordnung — nicht über das Ergebnis des Verfahrens. Entscheidend ist, was sich aus der Akte tatsächlich belegen lässt.
§223 StGB erfasst die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung. Der Übergang zur gefährlichen Körperverletzung nach §224 StGB verschiebt den Strafrahmen erheblich und wird in der Praxis großzügig angenommen — insbesondere über die Varianten „gefährliches Werkzeug“ (Nr. 2), „gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten“ (Nr. 4) und „lebensgefährdende Behandlung“ (Nr. 5). Ob ein beschuhter Fuß, ein Trinkglas oder ein Faustschlag gegen den Kopf diese Schwelle erreicht, ist Frage des Einzelfalls und in der Rechtsprechung differenziert beantwortet.
Der Versuch der Körperverletzung ist strafbar. Die einfache Körperverletzung ist Antragsdelikt (§230 StGB) — die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch bei besonderem öffentlichen Interesse auch ohne Antrag führen.
Keine Angaben zur Sache — weder gegenüber der Polizei am Einsatzort noch schriftlich auf einen Anhörungsbogen. Sie sind zu keiner Aussage verpflichtet, und das Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Eine Einlassung ist erst sinnvoll, wenn die Akte vorliegt: Anzeige, Zeugenaussagen, ärztliche Dokumentation, gegebenenfalls Lichtbilder und Funkverkehr. Ohne diese Grundlage entstehen Widersprüche, die später nicht mehr korrigierbar sind.
Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung (§§223, 224 StGB), Raub, Totschlag und Mord.
Vorwürfe nach §176 StGB ff., insbesondere sexuelle Belästigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexueller Missbrauch, kinderpornografische Inhalte. Verfahren, in denen Aussage gegen Aussage steht, verlangen eine besonders sorgfältige Verteidigung. Besuchen Sie meine exklusive Spezialseite zum Thema Verteidigung im Sexualstrafrecht.
Betrug (§263 StGB), Untreue (§266 StGB), Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB), Geldwäsche (§261 StGB), Steuerhinterziehung (§370 AO), Insolvenzverschleppung §15a InsO. Hier geht es neben der Strafe oft um Vermögensarrest, Einziehung und die berufliche Existenz.
Widerstand gegen und Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§113, 114 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Polizeigewalt, etc.
Pauschal nicht beantwortbar. Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus und findet ihre Grenze im Erforderlichen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus der Aktenlage.
Neben einer Eintragung im Führungszeugnis kommen regelmäßig erhebliche Schadensersatzforderungen der Krankenkassen auf Betroffene zu. Je intensiver eine ärztliche Behandlung war, desto teurer wird es später. Manchmal liegen die Kosten im fünf- oder sechsstelligen Bereich, wenn z.B. Operationen notwendig waren oder Spätfolgen eingetreten sind.