Diese Vorwürfe entstehen fast ausnahmslos in unübersichtlichen, aufgeladenen Situationen: Personalienfeststellung, Platzverweis, Ingewahrsamnahme, Durchsuchung. Die Anzeige wird von denjenigen gefertigt, die zugleich Zeugen sind. Das ist keine Vorverurteilung, aber ein struktureller Umstand, der die Aktenlage prägt, der verteidigungsrelevant ist und die Verteidigung extrem anspruchsvoll macht.
§ 113 StGB setzt Widerstand mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen eine Vollstreckungshandlung voraus — bloßes passives Verhalten, sich Sträuben oder verbale Ablehnung genügen nicht. § 114 StGB erfasst seit 2017 den tätlichen Angriff und gilt bereits bei allgemeinen Diensthandlungen, also unabhängig von einer Vollstreckung. § 115 StGB erstreckt den Schutz auf Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Typisch sind Begleitvorwürfe wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB).
| Vorwurf | Norm | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Widerstand | § 113 Abs. 1 | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| Widerstand, besonders schwerer Fall | § 113 Abs. 2 | 6 Monate bis 5 Jahre |
| Tätlicher Angriff | § 114 Abs. 1 | 3 Monate bis 5 Jahre |
| Gleichgestellte Personen (Rettungskräfte) | § 115 | wie §§ 113, 114 |
Der Mindeststrafrahmen des § 114 von drei Monaten schließt eine Erledigung durch reine Geldstrafe nicht aus, verengt den Spielraum aber deutlich. Ein besonders schwerer Fall kommt insbesondere beim Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs sowie bei gemeinschaftlicher Begehung in Betracht.
§ 113 Abs. 3 StGB stellt klar, dass die Tat nicht strafbar ist, wenn die Vollstreckungshandlung nicht rechtmäßig war. § 113 Abs. 4 StGB regelt zusätzlich den Irrtum über die Rechtmäßigkeit. Damit ist bei § 113 die Rechtsgrundlage der polizeilichen Maßnahme selbst Prüfungsgegenstand: Lag ein tragfähiger Anlass für die Identitätsfeststellung vor? War der Platzverweis verhältnismäßig? War die Fesselung erforderlich? Diese Prüfung ist bei § 114 in dieser Form nicht angelegt — ein Grund, weshalb die Abgrenzung zwischen den beiden Normen im Verfahren oft entscheidend ist.
Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung (§§223, 224 StGB), Raub, Totschlag und Mord.
Vorwürfe nach §176 StGB ff., insbesondere sexuelle Belästigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexueller Missbrauch, kinderpornografische Inhalte. Verfahren, in denen Aussage gegen Aussage steht, verlangen eine besonders sorgfältige Verteidigung. Besuchen Sie meine exklusive Spezialseite zum Thema Verteidigung im Sexualstrafrecht.
Betrug (§263 StGB), Untreue (§266 StGB), Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB), Geldwäsche (§261 StGB), Steuerhinterziehung (§370 AO), Insolvenzverschleppung §15a InsO. Hier geht es neben der Strafe oft um Vermögensarrest, Einziehung und die berufliche Existenz.
Widerstand gegen und Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§113, 114 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Polizeigewalt, etc.
Man glaubt nicht, wie oft Mandanten dieses oder ähnliches berichten. Nicht alles, was grob ist und blutig ausgeht ist unzulässige Polizeigewalt. Aber die gibt es auch – vielleicht öfter, als man glaubt. Sprechen Sie mich gern an.
Darauf gibt es zwei Antworten:
Ja: jedenfalls theoretisch.
Nein: Die Staatsanwaltschaften stellen Delikte gegen die Polizei selten bis überhaupt nicht ein. Hier müssen schon gewichtige Umstände vorliegen.