DS-HERO-1080-1920-TRANSP-WEBP.webp
DURCHSETZUNGSSTARK // UNNACHGIEBIG // ERFAHREN

POLIZEIGEWALT VS.
WIDERSTAND GEGEN
VOLLSTRECKUNGSBEAMTE

Polizeigewalt: Ein Tabu-Thema

Polizeigewalt existiert. Jeden Tag, überall auf der Welt. Auch in Deutschland. 

Leider wollen das weiterhin viele Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht wahrhaben und schützen Polizistinnen und Polizisten in gegen sie geführten Ermittlungsverfahren weitreichend, manchmal sogar über das zulässige Maß hinaus.

Erlaubt und wichtig: Der unmittelbare Zwang

Aber nicht jede Art von Gewalt durch Polizeibeamte ist unzulässig oder gar strafbar. Es ist gerade die Polizei, die über ein Gewaltmonopol verfügt, das gegen Menschen im Inland ausgeübt werden darf. Der Fachbegriff hierfür lautet „unmittelbarer Zwang“.

Von Verfassungs wegen sind dem Einsatz erlaubter Gewalt aber Grenzen gesetzt, die strikt einzuhalten sind. Werden diese Grenzen überschritten, spricht man von Polizeigewalt.

 

Unzulässige Polizeigewalt
vs.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Aus meiner forensischen Erfahrung kann ich leider bestätigen, daß in fast allen Fällen unzulässiger Polizeigewalt die Opfer der Gewalt mit Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte überzogen werden, obwohl es dazu oftmals keinen Anlaß gibt. Die Polizei sitzt am längeren Hebel und diese Macht wird oftmals rechtswidrig zum eigenen Schutz vor strafrechtlichen Konsequenzen mißbraucht.

Die Verfolgung von polizeilichem Fehlverhalten beginnt daher fast immer mit Ihrer Verteidigung gegen den Vorwurf des Widerstands oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. Die Verteidigung gegen solche Vorwürfe ist auch deshalb sehr anspruchsvoll, da Sie in vielen Fällen mit Zeugen bei Gericht konfrontiert sind – Polizeibeamte – die schlicht die Wahrheit verschweigen oder bewußt lügen.

VERTEIDIGUNGSANSÄTZE

In solchen Fällen dürfen Sie mir vertrauen. Ich habe weder Angst vor der Polizei noch würde ich davor zurückschrecken, Strafanzeigen gegen Vertreter der Strafverfolgungsbehörden zu stellen, wenn ein klarer Verdacht eines Fehlverhaltens vorliegt. Niemals leichtfertig und immer im Bewußtsein der besonderen Verantwortung, die ein Organ der Rechtspflege trägt.

Verteidigung in Strafsachen.
In diesen Bereichen verfüge ich über besondere Erfahrung.
Gewaltdelikte

Vorwürfe nach §176 StGB ff., insbesondere sexuelle Belästigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexueller Missbrauch, kinderpornografische Inhalte. Verfahren, in denen Aussage gegen Aussage steht, verlangen eine besonders sorgfältige Verteidigung. Besuchen Sie meine exklusive Spezialseite zum Thema Verteidigung im Sexualstrafrecht.

Betrug (§263 StGB), Untreue (§266 StGB), Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB), Geldwäsche (§261 StGB), Steuerhinterziehung (§370 AO), Insolvenzverschleppung §15a InsO. Hier geht es neben der Strafe oft um Vermögensarrest, Einziehung und die berufliche Existenz.